Unterwegs mit Zelt oder Wohnmobil – Es drohen Geldstrafen: Wildcampen in Deutschland – das sind die Regeln
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Den Wohnwagen direkt am Strand abzustellen oder ungestört den Sternenhimmel vor dem eigenen Zelt zu betrachten klingt verlockend. Doch so romantisch die ungestörte Begegnung mit der Natur auch sein mag – sie kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Denn „wildes Campen“ oder Wildcamping ist in Deutschland offiziell verboten.
Wildcampen ist Ländersache
Jedes Bundesland hat eigene Naturschutz- und Waldgesetze, was die Rechtsgrundlage relativ undurchsichtig macht. In Naturschutzgebieten ist Campen jedoch generell streng untersagt. Auf Privatgrund ist es nur mit Zustimmung des Eigentümers erlaubt, das gilt auch für Privatwälder.
Allerdings gibt es in Deutschland auch das sogenannte Betretungsrecht, was jedem die Erholung in der freien Landschaft erlaubt. Theoretisch umfasst dieses Recht auch das Übernachten – nicht aber das Wildcampen.
Baden-Württemberg: Wildcampen verboten
Grundsätzlich ist Wildcampen in Baden-Württemberg nicht gestattet. Im Naturschutzgesetz des Landes (Paragraph 44) ist verankert, dass das Betretungsrecht aus dem Bundesnaturschutzgesetz nicht das „Fahren mit motorisierten Fahrzeugen, das Abstellen von motorisierten Fahrzeugen und Anhängern, das Zelten oder das Feuermachen“ beinhaltet.
Bayern: Wildcampen verboten
Nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) darf grundsätzlich jeder zum Genuss der Naturschönheiten und zur Erholung alle Teile der freien Natur ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Grundeigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich betreten (Art. 27 Abs. 1 und 2 BayNatSchG). Dieses so genannte Betretungsrecht gilt nur für Betätigungen im Rahmen traditioneller Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung, die dem Naturgenuss und der Erholung dienen.
Das Aufstellen und Bewohnen von Zelten oder Wohnwagen in der freien Natur außerhalb genehmigter Zelt- oder Campingplätze ist mehr als nur ein „normales Betreten“ und wird daher nicht vom Betretungsrecht gedeckt, wie das Bayerische Staatsministerium für Umwelt schreibt.
Für das Zelten sowie das Entzünden und Betreiben offener Feuer in Landschaftsschutzgebieten ist in der Regel eine Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde erforderlich.
Grundsätzlich verboten ist dies dagegen
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