Reiserecht: Wie sich Urlauber gegen Pleiten, Pech und Pannen absichern
Die gute Nachricht bei allem Frust über entgangene Ferientage: Immerhin sind mittlerweile die meisten Thomas-Cook-Kunden wieder zu Hause. 140 000 Urlauber aus Deutschland überraschte die Nachricht von der Insolvenz ihres Reiseveranstalters und seiner Tochterunternehmen – darunter Neckermann Reisen, Bucher Reisen und Öger Tours – im Hotel, am Strand, auf einer Rundreise. Nicht bei allen klappte die Organisation der Rückreise reibungslos, viele wurden von ihren Hotels aufgefordert, den längst bezahlten Reisepreis vor Ort noch einmal zu entrichten, manche durften nicht mehr auf ihr Zimmer. Die Unterkünfte hatten oft schon seit Monaten kein Geld mehr von Thomas Cook erhalten.
Zahlungszusagen des Versicherungsunternehmens Zurich Deutschland, bei dem Thomas Cook die Kundengelder für den Insolvenzfall abgesichert hatte, beruhigten die Wogen einigermaßen. Allerdings – so stellt sich jetzt heraus – wird die Versicherungsumme nicht ausreichen, um den Schaden auszugleichen. Wer seine Reise bereits gebucht und bezahlt, aber noch nicht angetreten hat, wird wohl nur einen Teil des Geldes zurückbekommen (hier lesen Sie, wie Thomas-Cook-Kunden ihre Ansprüche geltend machen können). Auf 110 Millionen Euro im Jahr ist die Versicherung gedeckelt. „Sie können davon ausgehen, dass dies bei Weitem nicht reicht“, sagte ein Zurich-Sprecher. Zunächst müssten Hotelrechnungen und Rückflüge bezahlt werden.
Es wird vermutlich nicht die letzte Pleite in der Reisebranche sein. Auch wenn immer mehr gereist wird, stehen Anbieter und Reisebüros unter Druck.
Mit welchen finanziellen Risiken müssen Urlauber also rechnen, wenn sie eine Reise buchen? Wie sind ihre Reisen abgesichert? Und wann müssen sie selbst vorsorgen? Die wichtigsten Fragen und Antworten.
Wie können sich Urlauber gegen eine Insolvenz ihres Reiseveranstalters oder ihrer Airline schützen?
Auch wenn die Ereignisse rund um die Thomas-Cook-Pleite das Gegenteil vermuten lassen: Am besten abgesichert sind Pauschalreisende. „Das gilt nach wie vor“, sagt Felix Methmann, Reiserechtsexperte beim Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Wer
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