Reiserecht und Corona: Urlaub absagen – oder sogar jetzt buchen?
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Urlaub machen, am Strand, in den Bergen oder auf den Boulevards einer quirligen Großstadt – das ist vorerst vorbei. Bis mindestens Ende April gilt die Warnung des Auswärtigen Amts vor allen „nicht notwendigen, touristischen Reisen in das Ausland“, und zwar weltweit. Pauschalreisen für die Osterferien wurden storniert, Flüge annulliert, Hotels geschlossen – angesichts der weltweiten Auswirkungen der Corona-Pandemie ist der Gedanke an unbeschwerte Ferien ohnehin in weite Ferne gerückt, so erholungsbedürftig man auch wäre. Doch was ist mit den Pfingstferien, dem Sommerurlaub, der vielleicht schon lange gebuchten und bezahlten Reise in einigen Monaten? Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.
Welche Reisen können storniert werden?
Das Auswärtige Amt warnt vor jeglichen touristischen Reisen ins Ausland – ganz gleich wohin. Diese weltweite Reisewarnung gilt bis Ende April und ermöglicht in der Regel die kostenfreie Stornierung von kurz bevorstehenden Fahrten und Flügen ins Ausland: Rechtlich betrachtet gilt die Warnung als starkes Indiz für „unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände“ – und diese wiederum berechtigen zum Rücktritt von der Reise.
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Das gilt nicht nur für die Reisenden, sondern auch für die Veranstalter: Pauschalreiseanbieter wie Tui, FTI, Studiosus, Schauinsland Reisen oder Alltours haben alle Reisen bis vorerst 30. April abgesagt. Bereits geleistete Zahlungen werden erstattet. Pauschalreisende müssen dafür in der Regel nicht selbst aktiv werden – und sollten es auch gar nicht versuchen: Die Hotlines sind überlastet oder nicht mehr erreichbar. Man werde sich bei allen Kunden schnellstmöglich melden, heißt es beispielsweise auf der Webseite des Tui-Konzerns. Das könne aber noch einige Zeit in Anspruch nehmen: Die Buchungen würden chronologisch nach Abreisedatum bearbeitet. Für alle Veranstalter gilt: Kunden haben einen Anspruch auf Rückzahlung
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